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Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen
Einverständnis Bestandteil der abgeschlossenen Verträge. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
I. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben
Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem
Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Während dieser
Zeit dürfen die Gegenstände weder weiterveräußert, vermietet,
verliehen oder verschenkt, noch innerhalb der Gewährleistungsfrist
bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Von einer Pfändung, von
einem Diebstahl oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des
Verkäufers ist dieser vom Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Für
sämtliche schuldhaften Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums
des Verkäufers hat der Kunde aufzukommen.
2. Auslieferung
Ohne zusätzliche Berechnung von Kosten werden im geschäftsüblichen
Einzugsbereich für alle von einem Einzelnen regelmäßig
nichttragbaren Geräte folgende zusätzliche Lieferleistungen
erbracht:
-
Anliefern
-
Aufstellen
-
Überprüfen des Antennenanschlusses für Empfangsgeräte
-
sofern die Anschlüsse in Ordnung sind:
-
Anschließen des Gerätes (ohne Material)
-
Einstellen
-
Vorführen
-
Unterweisen des Kunden in der Bedienung
3.1
Die Gewährleistung für alle Neugeräte beträgt 6 Monate. Sie
erfolgt durch Nachbesserung ohne Berechnung. Hierzu zählen
insbesondere folgende Kosten:
Die Gewährleistung beginnt am Tag der Auslieferung. Gewährleistungsansprüche
sind bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich geltend zu machen. Es
wird empfohlen, zur Beweiserleichterung einen Kaufbeleg/eine
Garantieurkunde o. ä. vorzulegen.
3.2
Kann ein gewährleistungspflichtiger Mangel nicht innerhalb der
angemessenen Zeitraums beseitigt werden, oder lehnt der Verkäufer die
Nachbesserung ab, oder verzögert er sie unzumutbar, so kann der Kunde
Ersatzlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen
des Kaufvertrages (Wandlung) verlangen
3.3
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
-
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder Bedienung
durch den Kunden verursacht wurden;
-
schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen
oder mangelhafte Antennen;
-
Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse;
-
nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen;
-
Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag;
-
Schäden durch ausgelaufene bzw. die Verwendung ungeeigneter
Batterien;
-
Mängel durch verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer
Teile;
-
verminderte Tonqualität durch verschmutzte Magnetköpfe;
-
Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln.
3.4
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder
Dritter erlischt dann nicht, wenn der Kunde eines entsprechend
substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in das
Gerät den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
4.1
Der Verkäufer kann auch vom Vertrag zurücktreten:
4.2
Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten:
4.3
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, einander die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entstandene
Wertminderung ist zu berücksichtigen
Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
II. Leistungsbedingungen
1. Auftragsauslegung
Bei der Auftragserteilung soll sich der Werkunternehmer nach
Fehlern, bzw. deren Auswirkungen erkundigen. Der Kunde soll darüber
Auskunft geben. Soweit technisch möglich, wird dem Kunden bei
Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt, andernfalls
kann der Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen
Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des
Kunden für die weitere Reparatur einzuholen.
2. Kosten für nicht ausgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu
belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag
nicht ausgeführt werden kann, weil:
3. Wird ein Kostenvoranschlag verlangt,
kann der Händler mit dem Kunden ein angemessenes Entgelt dafür
vereinbaren.
4. Gewährleistung
4.1
Die Gewährleistungsdauer für Reparaturarbeiten beträgt 6 Monate.
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte
Reparaturarbeiten und das dabei eingebaute Material.
4.2
Für die im Außendienst durchgeführten Reparaturarbeiten kann die
Gewährleistung nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entfallen,
soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes
nicht möglich ist. Der Kunde ist hierüber vor Durchführung der
Reparatur zu informieren. Auf seinen Wunsch hin ist die Reparatur in
der Werkstatt auszuführen
4.3
Für die in der Werkstatt ausgeführten Reparaturen wird Gewähr nur
geleistet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich rügt.
4.4
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder
Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde
eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der
Eingriff in das Gerät den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
5.1
Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der
Auftragsbestätigung des Abholscheines.
5.2
Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der
Abholaufforderung abgeholt, so kann der Werkunternehmer vom Ablauf der
Frist an ein angemessenes Lagergeld verlangen.
6. Pfandrecht des Werkunternehmers
6.1
Der Werkunternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein
Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des
Kunden, die bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in
seinen Besitz gelangt.
6.2
Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die
Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und
somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den
Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Kosten
zum Verkehrswert zu veräußern; etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu
erstatten.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise gelten stets ab Betriebssitz des Verkäufers bzw.
Werkunternehmers. Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung
werden je nach besonderer Vereinbarung berechnet.
- Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung zahlbar. Für
Teilzahlungskäufe gelten besondere Vereinbarungen.
- Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, letztere
nur bei besonderer Vereinbarung.
- Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Verkäufer
verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht
eingehalten, so hat dieser dem Verkäufer den Verzugsschaden,
mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, zu ersetzen.
IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Kunde Vollkaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Betriebssitz des Verkäufers bzw. Werkunternehmers.
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